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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.02.2008 - L 11 KA 1/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Vergütung. Rechtmäßigkeit der Degressionsregelungen des § 85 Abs 4b ff SGB 5. anteiliger Ansatz des degressionsfreien Betrags nach § 85 Abs 4b SGB 5 bei nur zeitweiser Mitgliedschaft eines Partners in einer Gemeinschaftspraxis. vertragsarztrechtlicher Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis im Falle der sofortigen Vollbeendigung oder Liquidation. Schuldung einer Honorarrückforderung

 

Orientierungssatz

1. Die Degressionsregelungen des § 85 Abs 4b ff SGB 5 sind rechtmäßig und mit Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (vgl BSG vom 14.5.1997 - 6 RKa 25/96 = BSGE 80, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr 22 und BVerfG vom 12.07.2000 = 1 BvR 2260/97).

2. Der degressionsfreie Betrag nach § 85 Abs 4b SGB 5 ist bei nur zeitweiser Mitgliedschaft eines Partners in einer Gemeinschaftspraxis nur anteilig in Ansatz zu bringen (vgl BSG vom 3.12.1997 - 6 RKa 79/96).

3. Selbst im Falle der sofortigen Vollbeendigung, im Rahmen einer Liquidation oder sogar bei Ausschluss der Liquidation gilt die Gemeinschaftspraxis vertragsarztrechtlich als fortbestehend und bleibt bis zur Abwicklung ihrer Rechtsbeziehungen berechtigt und verpflichtet. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist aufgrund der speziellen Ausprägung des vertrags(zahn)arztrechtlichen Status einer Gemeinschaftspraxis - ungeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - befugt, die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Berechtigungen einer Gemeinschaftspraxis auch noch nach deren gesellschaftlicher Vollbeendigung geltend zu machen. Die Gemeinschaftspraxis wird mithin in vertragsarztrechtlicher Hinsicht als fortbestehend angesehen, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hi...

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