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BVerfG Beschluss vom 12.07.2000 - 1 BvR 2260/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Honorarkürzungen

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Jürgen Steinbrink

 

Verfahrensgang

BSG (Urteil vom 14.05.1997; Aktenzeichen 6 RKa 25/96)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.12.1995; Aktenzeichen L 5 Ka 2099/94)

SG Reutlingen (Urteil vom 27.07.1994; Aktenzeichen S 1 Ka 767/94)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft vertragszahnärztliche Honorarkürzungen durch Abstaffelungen bei zunehmender Leistungsmenge. Konkret geht es um die so genannte Punktwertdegression, nach der stufenweise von 20 vom Hundert bis 40 vom Hundert die bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Punktwerte gekürzt werden, soweit sie bestimmte Grenzwerte übersteigen. Damit werden die Werte umsatzstarker Zahnarztpraxen stärker gekürzt als diejenigen umsatzschwächerer. Die von dem Beschwerdeführer mittelbar angegriffene Regelung des § 85 Abs. 4 b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) wurde durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eingeführt. Nachdem die Regelung zwischenzeitlich aufgehoben war, ist sie zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3853) wieder eingeführt worden.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgenommenen Punktwertkürzungen für das Abrechnungsjahr 1993 als rechtmäßig bestätigt wurden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a BVerfGG liegen nicht vor.

Vorliegend kann offen bleiben, ob die mittelbar angegriffene Degressionsregelung zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung als Gemeinwohlaufgabe, der sich der Gesetzgeber nicht entziehen darf (vgl. BVerfGE 68, 193 ≪218≫), erforderlich und für die in das öffentlich-rechtliche Vergütungssystem des Vertragsarztrechts einbezogenen Zahnärzte auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist, wenn der Gesetzgeber der Mengenausweitung einzelner Zahnärzte begegnen wollte. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

a) Sie ist innerhalb der Monatsfrist nicht ausreichend begründet worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Innerhalb der maßgeblichen Frist ist lediglich der als Fax übermittelte Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz ohne Anlagen und damit ohne die angegriffenen Entscheidungen beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Zwar gehört die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen nicht unabdingbar zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde. Es genügt, dass der wesentliche Inhalt der angegriffenen Entscheidung in einer Weise wiedergegeben wird, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪288≫). Diese Anforderung wird im konkreten Fall nicht erfüllt. Zudem enthält die Verfassungsbeschwerde keine Sachverhaltsschilderung; der Beschwerdeführer hat die Auswirkungen der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung auf sich selbst nicht dargestellt, da nicht mitgeteilt wird, in welchem Umfang und bezogen auf welchen Umsatz seine Punktwerte gekürzt wurden. Aus der Verfassungsbeschwerde allein ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt durch die mittelbar angegriffenen Regelungen betroffen ist.

b) Soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Berufsfreiheit rügt, ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die behauptete Unzumutbarkeit der Kürzungsmaßnahme für das Einkommen aus zahnärztlicher Praxis weder ersichtlich noch dargetan ist. Zu diesem Zweck hätte der Beschwerdeführer seine konkreten Einkommensverhältnisse, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der nicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung vereinnahmten Honorare, darlegen müssen. Dies hätte schon deshalb nahegelegen, weil der Gesetzgeber die Degressionsregelung unter anderem damit begründet hat, Kostenvorteile und Rationalisierungsmöglichkeiten seien in umsatzstarken Praxen höher, da bei größeren Leistungsmengen die Fixkosten einer Praxis einen degressiven Verlauf hätten und die Mitarbeiter produktiver eingesetzt werden könnten (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 88).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Hömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 565168

DStR 2001, 1449

NJW 2000, 3413

MedR 2001, 90

SGb 2001, 131

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