Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto. Ghetto Stacharowice/Polen. rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis. Ghettoarbeit. Entgeltlichkeit
Orientierungssatz
1. Die Anerkennung einer sog Ghetto-Beitragszeit setzt ua voraus, dass die in einem geschlossenen Ghetto gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung durch eigenen Willensentschluss zustande gekommen ist. Bei dem in Stacharowice/Polen im Stadtteil Wierzbnik gelegenen Ghetto handelte es sich um ein geschlossenes Ghetto.
2. Beschäftigung ist jede nicht selbständige Arbeit. Kinder im Alter von nur 12 Jahren unterlagen also unter den extremen Verhältnissen des Ghettos bereits ab diesem Alter denselben Bedingungen wie Erwachsene und konnten demgemäß wie diese auch entgeltlich beschäftigt sein.
3. Ein eigener Willensentschluss iS des ZRBG liegt vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto noch auf einer, wenn auch auf das Elementarste reduzierten Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte.
4. Die Gewährung von Entgelt in Form von Zloty oder Reichsmark führt zur Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Dem steht nicht entgegen, dass Lohnbestandteile an den Judenrat abgezweigt wurden. Bis zu einer Untergrenze von einem Sechstel des Ortslohnes für polnische Arbeiter ist Entgeltlichkeit iS des ZRBG anzunehmen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 8. Juni 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im Hauptausspruch wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2005 verurteilt, der Klägerin Altersrente ...