Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld. Minderung der Unterhaltspflicht des getrennt lebenden Elternteils um den hälftigen Kindergeldanteil nach § 1612b BGB. keine einkommensmindernde Berücksichtigung des den Unterhaltsanspruch mindernden Kindergeldanteils
Orientierungssatz
Der Anteil des Kindergeldes, der gem § 1612b BGB den Unterhaltsanspruch mindert, ist auch als Einkommen nach § 11 Abs 1 S 1 iVm § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit von August 2010 bis Oktober 2010. Insbesondere ist umstritten, in welcher Höhe das für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter K (vormals Klägerin zu 3)) gezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu 1) angerechnet werden kann.
Die Kläger bewohnten im streitbefangenen Zeitraum gemeinsam mit der am 00.00.1995 geborenen Tochter der Klägerin zu 1) K. eine Vierzimmerwohnung mit einer Größe von 87,6 m². Die Klägerin zu 1) erhielt Unterhaltszahlungen in Höhe von 266,00 EUR monatlich und Kindergeld für die im Haushalt lebende Tochter in Höhe von 184,00 EUR. Die Tochter selbst erhielt Unterhalt von ihrem Vater i.H.v. 334,00 EUR monatlich und Wohngeld i.H.v. 113,00 EUR monatlich. Darüber hinaus erzielten beide Kläger in den Monaten September 2010 und Oktober 2010 Erwerbseinkommen. Der Klägerin flossen im September 2010 399,10 EUR netto und im Oktober 2010 275,69 EUR netto zu. Der Kläger zu 2) hatte im September 2010 Einkünfte in Höhe von 60 E...