Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer erneuten gerichtlichen Vernehmung des Zeugen bei dessen nachvollziehbarer widerspruchsfreier Aussage in der Vorinstanz
Orientierungssatz
In einem Berufungsverfahren ist das Gericht dann nicht zu einer weitergehenden Sachaufklärung durch eine wiederholende Vernehmung desselben Zeugen verpflichtet, wenn dieser in der Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht umfassend, inhaltlich ergiebig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgesagt hat. Ist die für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderliche Tatsachenfeststellung im sozialgerichtlichen Termin umfassend und ergiebig getroffen worden, so bedarf es keiner erneuten Vernehmung des Zeugen. Soweit der Verfahrensbeteiligte mit seinem Antrag auf erneute Zeugenvernehmung eine an die Rechtsfolgen angepasste Tatsachenbekundung provozieren will, so rechtfertigt dies allenfalls die Strafverfolgung wegen versuchten Prozessbetrugs.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 675,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist nach Auffassung des Klägers die Höhe der ihm vorläufig gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 und vom 01,04.2012 bis zum 31.03.2013 (Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft des Klägers und der mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Zeugin T N; weiterer Hilfebedarf).
Der am 00.00.1961 geborene Kläger bewohnt...