rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 22.02.2000; Aktenzeichen S 23 (4) P 48/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Leistungen aus einem privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag.
Der 1937 geborene Kläger zu 1) unterhielt bei der Beklagten eine Krankenkostenvollversicherung zuletzt nach den ab dem 01.01.1993 gültigen Tarifen AM 1, ZM 1, S 32. Gleichzeitig war der Kläger zu 1) gesetzlich krankenversichert bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) - nach Angaben des Klägers als pflichtversichertes Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), nach Angaben der Beklagten als freiwilliges Mitglied -, was der Beklagten seit Februar 1991 bekannt war. Mit Schreiben vom 14.11.1994 verwies die Beklagte den Kläger zu 1) darauf, dass sich privat Krankenversicherte bis zum 30.06.1995 entscheiden könnten, bei welchem Unternehmen sie ihre private Pflegeversicherung abschließen möchten. Habe sich der Kläger zu 1) bereits für ein anderes Unternehmen entschieden, möge er dies bis zum 20.12.1994 mitteilen, anderenfalls gehe man davon aus, dass ab dem 01.01.1995 die Pflegeversicherung bei der Beklagten geführt werden solle. Mit gleichem Datum übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsschein, der den Vermerk enthält: "Aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes ergibt (ergeben) sich folgende Pflegepflichtversicherung(en)", und einen monatlichen Beitrag von 58,50 DM auswies. Mit Schreiben vom 13.02.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, man habe von seiner Versicheru...