Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Mehrsprachigkeit. Beherrschung der deutschen Sprache in Schriftform
Orientierungssatz
Ein Betroffener gehört nicht zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, wenn er nicht in der Lage ist, deutsch zu schreiben, obwohl er sich auf Grund seiner Schulausbildung durchaus schriftlich ausdrücken kann, denn zum Gebrauch der Sprache wie einer Muttersprache gehört nicht nur das Reden, sondern auch das Lesen und Schreiben (vgl LSG Berlin vom 25.11.1988 - L 1 An 178/86).
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist die Gewährung von Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung.
Der 1913 in Kleczev bei Posen/Polen geborene jüdische Kläger, der seit 1949 in Israel lebt, stellte im Oktober 1990 erstmals einen Rentenantrag bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Dazu gab er in dem Antragsschreiben an, daß er von 1928 bis 1936 zunächst als Lehrling und später als Schneidergeselle bei den Schneidereien S G und L beschäftigt gewesen sei; nach seiner Übersiedlung nach Posen habe er von 1936 bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges im Jahre 1940 als Schneider bei M K gearbeitet. Beim Einmarsch der deutschen Truppen sei er mit seiner Gattin P in die Sowjetunion geflüchtet, wo er verschiedene Arbeiten in U verrichtet habe. 1945 sei er nach Polen zurückgekehrt und 1949 nach Israel ausgewandert.
In dem Antragsvordruck vom 07.04.1991 teilte der Kläger mit, daß er vom 01.08.1928 bis 31.07.1931 als Schneiderlehrling bei S G in K, vom 01.08.1931 bis 30.06.1941 als Schneidergeselle und Schneidermeister bei J L sowie bei M K im P und vom 01.12.1941 bis 31.05.1945 als Schneider bei verschied...