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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.03.2003 - L 11 KA 94/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 08.03.2001; Aktenzeichen S 14 KA 164/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen B 6 KA 41/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.03.2001 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch im Be rufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sprechstundenbedarfsregresses in den Quartalen III/1995 bis IV/1996 aufgrund der Verordnung sog. koaxialer Interventionssets sowie Volon A im Umfange von ca. 2 Millionen DM.

In den streitigen Quartalen waren die Kläger als Ärzte für Radiologie in Gemeinschaftspraxis in C ... zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In Rahmen ihrer Praxistätigkeit erbrachten sie Leistungen der Schmerztherapie, die sie in den Quartalen des Jahres 1995 nach den EBM-Ziffern 267, 415, 5204 und in den Quartalen des Jahres 1996 nach der zum 01.01.1996 neu eingefügten EBM-Ziffer 5222 abrechneten. Gegenstand dieser schmerztherapeutischen Leistung war die computergesteuerte Tomographie bei lokalen pharmakotherapeutischen Applikationen z. B. von absolutem Alkohol, Kortikoiden und Lokalanästhetika in Zwischenwirbelscheiben. Für die Erbringung dieser Leistung ist die Verwendung einer oder mehrerer "Einmalkanülen" erforderlich, die aufgrund der Verwendung bei computergesteuerten Tomographien besonders beschaffen sein müssen.

Die Kläger bezogen die entsprechenden "Einmalkanülen" als sogenanntes koaxiales Interventionsset zum Preis von 35 bis 45 DM pro Stück von der Firma M ... GmbH in B ..., an der der Kläger zu 2) wirtschaftlich beteiligt war. Die Bestellung dieser koaxialen Interventionssets erfolgte durch eine Verordnung a...

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