Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Geschäftsreise. Kundenwerbung
Orientierungssatz
Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles, wenn sich ein Unternehmer während seiner Geschäftsreise beim Kegeln mit einem potentiellen Kunden verletzt hat.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1927 geborene Kläger, als Handelsunternehmer für Werbegeschenke freiwillig bei der Beklagten versichert, erlitt am 28.10.1992 auf der Kegelbahn der Gastwirtschaft des Hotels L. in F. eine Sprunggelenksluxationsfraktur links vom Typ Weber C, als er beim Kegeln ausrutschte, mit dem linken Fuß umknickte und sich diesen dabei verrenkte. Der Kläger, der auf Geschäftsreise ein Zimmer in diesem Hotel bewohnte, war, als er sich zur Einnahme des Abendessens im Schankraum aufhielt, von einem Kunden auf die ihm unbekannte Zeugin M. H. aufmerksam gemacht worden. Diese war im väterlichen Unternehmen, der P. V. GmbH & Co., einem Kunden des Klägers, als Industriekauffrau im Bereich Einkauf/Verkauf auch für den Einkauf von Werbegeschenken zuständig. Nachdem der Kläger die Zeugin angesprochen und ihr mitgeteilt hatte, daß er am nächsten Tag die Firma V. aufsuchen wollte, wurde er von dieser gebeten, mit auf die Kegelbahn zu kommen, wo die Zeugin an einem Damenkegelabend teilnahm. Etwa um 22.30 Uhr, gegen Ende des Kegelabends, wurde der Kläger, der sich mit der Zeugin H. auf der Kegelbahn abseits von ...