nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.03.2000; Aktenzeichen S 2 KA 188/99) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 6 KA 24/03 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.03.2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Nachvergütung für die Quartale I und II/1996, nachdem die Beklagte die rückwirkende Teilbudgetierung der Gesprächs- und Untersuchungsleistungen für diese Quartale rückgängig gemacht hat.
Der Kläger ist als praktischer Arzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie in ... niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zu gelassen. Mit Quartalskonto/Abrechnungsbescheiden vom 28.08.1996 und 24.10.1996 teilte die Beklagte ihm die Höhe seiner Honorare für die Quartale I und II/1996 mit. Dabei wandte sie auf ihn die Regelungen über das Teilbudget "Gesprächsleistungen" (Allgemeine Bestimmungen A. I. Ziff. 5.6.1 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)) an. Für das Quartal I/1996 vergütete sie im Bereich der Primärkassen von den angeforderten 318.540,0 Punkten lediglich 247.157,0 Punkte nach einem Punktwert von 6,4908 Pf, im Bereich Ersatzkassen 549.180,3 der angeforderten 680.690,0 Punkte nach einem Punktwert von 7,5971 Pf. Für das Quartal II/1996 erhielt der Kläger für die Behandlung von Primärkassenversicherten 267.153,5 der angeforderten 288.675,0 Punkte nach einem Punktwert von 6,3800 Pf, von Ersatzkassenversicherten 604.902,3 der angeforderten 638.885,0 Punkte nach einem Punktwert von 7,7959 Pf vergütet. Insgesamt ergaben sich hieraus Honorare von 69.600,37 DM für das Quartal I/1996 und 75.112,15 DM für das Quartal II/1996. Gegen beide Quartalskonto/A...