nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.08.2001; Aktenzeichen S 10 RJ 83/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. August 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere um die Verminderung des Zugangsfaktors von 1,0 auf 0,856.
Der am.1940 geborene Kläger war bis zum 31.08.1997 bei der Firma C Germany GmbH (C GmbH) in deren N Werk beschäftigt.
Nachdem die C GmbH beschlossen hatte, den gesamten Produktionsbereich in N zu schliessen, traf sie zum Abbau sämtlicher Stellen des N Werks mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Vereinbarung über Sozialplanvolumen vom 18.02.1994. Unter dessen Punkt 1 heißt es, dass der Schliessungstermin nicht vor dem 30.06.1996, aber voraussichtlich nicht nach dem 31.12.1996 liegen solle. Außerdem wurde im Sozialplan vom 15.03.1994 unter Bezugnahme auf den Interessenausgleich vom 18.02.1994 insbesondere die Höhe der Abfindungsleistungen geregelt. Des Weiteren geht aus dem Sozialplan und dem Interessenausgleich hervor, dass die von der Werksstillegung betroffenen Arbeitnehmer jeweils zu einem späteren Zeitpunkt durch individuelle firmenseitige Kündigung oder durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Betrieb ausscheiden sollten. Eine weitere Betriebsvereinbarung vom 07.03. bzw. 13.03.1996, wurde erforderlich, weil aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen innerhalb der internationalen C -Gruppe sich der Termin für die Schließung des Produktionsstandorts N in das Jahr 1997 verschoben und...