Orientierungssatz
Beitragspflicht eines im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Versorgungskapitals (hier zahlbar in drei gleichmäßigen Jahresraten).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht eines im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung dem Kläger zustehenden Versorgungskapitals.
Der am 1936 geborene Kläger bezieht seit dem 01.02.1996 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist seitdem bei der Beklagten (wieder) freiwillig versichert. Entsprechend dem von ihm angegebenen Renteneinkommen stufte ihn die Beklagte in die Beitragsklasse 931 ein. Mit Schreiben vom 25.03.1996 teilte die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die Firma D-Werke M + W GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma D) der Beklagten mit, daß der Kläger Anspruch aus Versorgungsbezügen habe; diese würden kapitalisiert in drei Raten gezahlt, und zwar am 31.03. der Jahre 1996, 1997 und 1998 jeweils 13.100,- DM. Grundlage dieser Leistungen sind die Richtlinien der Firma D zur betrieblichen Altersversorgung. Nach Ziffer 4 der Richtlinien kann das Versorgungskapital auch in Form von monatlichen Rentenzahlungen auf Lebenszeit des Versorgungsberechtigten geleistet werden.
Mit Bescheiden vom 28.03. und 16.04.1996 stufte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 01.03.1996 in die Beitragsklasse 981 ein. Sie legte der Beitragsbemessung die Altersrente (2979,75 DM) und 1/36 des gesamten Versorgungskapitals (1.091,67 DM) zugrunde. Sie vertrat die Auffassung, daß die Kapitalleistung für die Dauer von drei Jahren der Beitragspflicht unterliege. Während bei pflichtversicherten Rentnern kapitalisierte Versorgungsbezüge nicht beitragspflichtig seien, erfolge die Beitragseinstufung für freiwillig versicherte Mitglieder gemäß den Bestimmungen der Satzungen nach den gesamten E...