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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.07.2016 - L 3 R 148/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anl 13 SGB 6 aufgrund langjähriger Berufserfahrung. Nachweis von Beitragszeiten nach dem FRG. Verfassungsmäßigkeit des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.4.2007. Ermittlung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB 6 unter Außerachtlassung der in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten

 

Orientierungssatz

1. Zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anl 13 SGB 6 aufgrund langjähriger Berufserfahrung.

2. Zum Nachweis von Beitragszeiten nach dem FRG.

3. Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.4.2007 ist nicht verfassungswidrig (Anschluss an BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R = SozR 4-5050 § 22 Nr 9 sowie vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R).

4. § 262 SGB 6 bietet keinen Raum für das Begehren eines FRG-Berechtigten, Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB 6 unter Außerachtlassung der von ihm in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten bei der Bestimmung des Durchschnittswertes zu ermitteln.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe der Altersrente des Klägers.

Der 1934 in N., UdSSR, geborene Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "A", datierend vom 14.07.1976. Er ist am 14.02.1976 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen.

Im Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) machte der Kläger unter anderem folgende Angaben: Vom 01.05.1948 bis zum 06.11.1949 sei er in einer Kolchose als Kuhhirte beschäftigt gewesen. Nachfolgend sei er von Juni 1950 bis zum 08.02.1954 in der staatlichen Forstwirtschaft als Holzfäller, vom 2...

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