Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Feststellungsklage. Zulässigkeit. Statthaftigkeit. Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Sozialhilfe. Anspruch auf Hilfe bei Krankheit im zukünftigen Krankheitsfall. Feststellungsinteresse. Subsidiarität der Feststellungsklage. Begründetheit. Nachrang der Sozialhilfe. Möglichkeit zur Selbsthilfe. Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages nach § 193 Abs 3 VVG 2008. Zumutbarkeit. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses und damit eine vorbeugende Feststellungsklage nach § 55 SGG ist nur zulässig, wenn ein überschaubarer, d h sich voraussichtlich realisierender Sachverhalt geschildert wird.
2. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 55 SGG besteht nicht, wenn andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, effektiven Rechtsschutz zu erlangen.
3. Einem Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB 12 steht wegen des Nachrangs der Sozialhilfe der mögliche Abschluss eines Versicherungsvertrages nach § 193 Abs 3 VVG 2008 entgegen.
4. Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 VVG 2008 und Kontrahierungszwang im Basistarif nach § 193 Abs 5 VVG 2008 verstoßen nicht gegen das GG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, sie im Falle von Hilfe bei Krankheit auf den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu verweisen.
Die 1934 geborene Klägerin war langjährig a...