nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 05.02.2001; Aktenzeichen S 26 U 46/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 05. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist mit Wirkung vom 01.04.1996 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden. Am 25.04.1997 wurde ein Aufnahmebescheid an sie abgesandt. Dieser Bescheid ist der Klägerin nach ihren Angaben nicht zugegangen.
Mit Schreiben vom 18.11.1999 beantragte die Klägerin die Überweisung ihres Unternehmens an die "zuständige Fachberufsgenossenschaft". Wie sich aus dem von Prof. Dr. U erstatteten Gutachten vom 24.11.1998 ergebe, sei die Beklagte für Zeitarbeitsunternehmen nicht zuständig. Sie - die Klägerin - halte die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft für gegeben. Mit Bescheid vom 10.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft nicht bestehe, weil sie - die Beklagte - für das Unternehmen der Klägerin der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2000, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurück.
Die Klägerin hat am 03.03.2000 Klage erhoben und die Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene beantragt. Sie hat einen Auszug aus dem Gutachten von Prof. Dr. U vorgelegt und die Auffassung vertreten, es fehle an einer Zuweisung der Zeitarbeitsunternehmen an die Bek...