Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung. gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien. vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Gremien. Sonderbedarfszulassung. wirtschaftlich tragfähige Praxis. Prüfung des ortsbezogenen Versorgungsbedarfs durch Gremien. hälftige Sonderbedarfszulassung. etwaige Konfliktlage zwischen Sonderbedarfszulassung und Zweigpraxisgenehmigung. Lösung nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
Orientierungssatz
1. Bei der Zulassung eines Vertragsarztes steht den Zulassungsinstanzen hinsichtlich der Prüfung der Versorgungslage und der Ermittlung eines entsprechenden Bedarfs ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl u.a. BSG vom 28.6.2000 - B 6 KA 35/99 R = BSGE 86, 242 = SozR 3-2500 § 101 Nr 5).
2. Die Zulassungsgremien (hier: Zulassungsausschuss) haben den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Eine nur rudimentäre Überprüfung und Berücksichtigung der Abrechnungswerte ist unvollständig.
3. Weder das SGB 5 noch die Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (juris: ÄBedarfsplRL) enthalten Vorgaben, wonach eine Sonderbedarfszulassung auf eine wirtschaftlich tragfähige Praxis gerichtet sein muss.
4. Die Sonderbedarfszulassung dient dazu, eine zuvor festgestellte Unterversorgung zu beseitigen. Die Zulassungsgremien sind deshalb verpflichtet, ortsbezogen einen besonderen Versorgungsbedarf zu prüfen. Ist dieser zu bejahen, so ist seit dem 1.1.2007 auch eine hälftige Sonderbedarfszulassung zulässig.
5. Eine etwaige Konfliktlage zwischen Sonderbedarfszulassung und einer den Bedarf ggf. kompensierenden Zweigpraxisgenehmigung ist nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu lösen.
Nachgehend