Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. zu erwartende Leistungen des Aufenthaltslandes. überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf spanische Sozialhilfe nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt. Darlegungs- und Beweislast. kein Wahlrecht. keine Aufstockung der spanischen durch die deutsche Sozialhilfe. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen spanischer Sozialhilfe für in Spanien lebende Deutsche.
2. Dem Auslandsdeutschen steht kein Wahlrecht zwischen einer Inanspruchnahme von spanischer Sozialhilfe und von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 SGB XII) zu. Hat ein in Spanien lebender Deutscher dortige Sozialhilfe i.S.v. § 24 Abs. 2 SGB XII zu erwarten, so ist er darauf verwiesen.
3. “Zu erwarten„ i.S.v. § 24 Abs. 2 SGB XII sind Leistungen des Aufenthaltslandes, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind.
4. Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt kein Anspruch auf deutsche Sozialhilfeleistungen oberhalb der Bemessungsgrenzen für spanische Sozialhilfe. Der ggf. anspruchsverschaffende Geltungsbereich dieses Grundrechts ist räumlich auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit auf das Inland beschränkt. Hält sich ein Deutscher aufgrund eigener Lebensentscheidung in Spanien auf, so ist er deshalb auf die dortigen Fürsorgeverhältnisse verwiesen (§ 24 Abs. 3 SGB XII).
5. Hat die Behörde grundsätzlich die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X zu beweisen, so trägt dennoch der Bürger die Beweislast für Vorgänge, welche in seiner persönlichen Sphäre bzw. in seiner Verantwortungssphäre liegen. Letzteres gilt insbesondere auch für Einzelheiten zu Behördenkon...