Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. keine Rückwirkung der Beschränkung des Prüfungsrechts der Krankenkassen in § 275 Abs 1c SGB 5. keine Verwirkung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einer Krankenkasse. Überprüfbarkeit von Krankenhausrechnungen durch die Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Die Beschränkung des Prüfungsrechts der Krankenkassen in § 275 Abs 1c SGB 5 kann nicht für Zeiten vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entsprechend angewandt werden (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R = BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15 und vom 16.5.2013 - B 3 KR 32/12 R = SozR 4-2500 § 275 Nr 13).
2. Zur Frage der Verwirkung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus über die Vergütung für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung.
3. Die Rechtsprechung des BSG zur Beschränkung der Korrektur erteilter Schlussrechnungen durch die Krankenhäuser (vgl zuletzt BSG vom 13.11.2012 - B1 KR 6/12 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 27 und vom 22.11.2012 - B 3 KR 1/12 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 28) kann auf die Überprüfung von Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen nicht übertragen werden.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.159,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.159,21 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Vergütung für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung im Jahr 2004.
Die Klä...