Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Musiktherapie für einen behinderten Menschen
Orientierungssatz
1. Ein behinderter Mensch hat im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB 12 u. a. Anspruch auf die Übernahme von Kosten für Musiktherapie, wenn positiv festgestellt werden kann, dass deren Gewährung zu einer Linderung der Behinderungsfolgen beiträgt.
2. Die Einstandspflicht des Leistungsträgers scheitert nicht daran, dass die angefallenen Kosten bereits gezahlt sind. Zwar setzen Sozialhilfeleistungen einen aktuellen Bedarf voraus. Dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und die Hilfegewährung erst erstreiten muss.
3. Vorrangig besteht für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Musiktherapie für ein behindertes Kind, welches eine Förderschule für geistige Entwicklung besucht, gemäß § 10 Abs. 4 SGB 8 eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers.
4. Eine heilpädagogische Maßnahme in Form von Musiktherapie ist übernahmefähig, wenn die Maßnahme im konkreten Fall erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Stellt die Musiktherapie einen wesentlichen Beitrag zur Minderung der bestehenden Behinderung dar, so besteht eine Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.09.2010 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der von Oktober 2008 bis Juni 2010 erhaltene Musiktherapie in Höhe von 2680,00 EUR zu erst...