Entscheidungsstichwort (Thema)
Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung - Höhe
Orientierungssatz
1. Das Gericht kann dem Kläger nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung auferlegen. Ein Missbrauch ist u. a. dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG Beschluss vom 19. 12. 2002, 2 BvR 1255/02).
2. Die Auferlegung verursachter Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren in Höhe von 1.000.- €. ist angemessen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1.000,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Beitragszahlungen des Klägers an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (bzw. deren Rechtsvorgängerin) im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist im Jahr 1959 geboren und nach eigenen Angaben gelernter Gärtner. Aktenkundig sind Beitragszeiten in der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung im Zeitraum vom 01.01.1975 bis 30.06.1993 und vom 01.11.2000 bis zum 31.12.2019. Beitragszeiten im System der Alterssicherung der Landwirte (Ges...