Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückausgleich von durchgeführtem Versorgungsausgleich. Auswirkung erbrachter Leistungen für Grenzwert
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob ein Recht auf Rückausgleich entstanden ist, muss § 4 VersorgAusglHärteG (möglichst) so ausgelegt und angewandt werden, dass ausschließlich die übertragenen Rentenanwartschaften maßgeblich sind. Deswegen müssen die vom Ausgleichsberechtigten selbst erworbenen Rentenanwartschaften für die Entscheidung, ob ein Rückausgleich zu erfolgen hat, (möglichst) außer Betracht bleiben. Für die Prüfung der rechtlichen Erheblichkeit erbrachter Leistungen kommt es also nicht darauf an, ob sie - abstrakt, dh ihrer Art nach - ohne Übertragung von Rentenanwartschaften nicht oder nicht in dieser Höhe zu gewähren waren; erforderlich ist nur, dass die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften ein "Anrecht" (so § 4 VersorgAusglHärteG) haben entstehen lassen, das sich auf die Entstehung, den Bestand oder auf die Höhe gerade desjenigen individualisierten rentenversicherungsrechtlichen Anspruchs ausgewirkt hat, zu dessen Erfüllung die Leistung erbracht wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn entweder - trotz der übertragenen Anwartschaften - überhaupt kein konkreter Leistungsanspruch entstanden ist oder aber der entstandene Anspruch nach Art, Grund, Höhe und Dauer ausschließlich schon aus nicht übertragenen Rentenanwartschaften folgt (vgl BSG vom 14.5.1996 - 4 RA 22/95 = SozR 3-5795 § 4 Nr 6).
2. Im Anwendungsfall des § 1241d Abs 4 S 3 RVO hat der Versicherte der bei Abschluss einer Maßnahme zur Rehabilitation berufs- oder erwerbsunfähig ist und dessen Antrag auf Rehabilitation deshalb als Antrag auf Rente gilt, Anspruch auf Übergangsgeld wenigstens in Höhe der Rente. Nur wenn der Anspruch auf Rente höher ist a...