Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnarzt. zeitgleiche Beschäftigung. zwei halbtagsbeschäftigte bzw volltagsbeschäftigte Vorbereitungsassistenten
Orientierungssatz
1. Die zeitgleiche Beschäftigung von höchstens zwei halbtags beschäftigten Vorbereitungsassistenten ist allenfalls denkbar, wenn sichergestellt ist, dass sie nur zeitversetzt tätig werden, also nicht gleichzeitig in der Praxis beschäftigt sind. Dabei muss einem möglichen Missbrauch der Gestaltungsform vorgebeugt werden (vgl LSG Darmstadt vom 14.4.1999 - L 7 KA 1234/98 = E-LSG B 136).
2. Bei der Beschäftigung von zwei vollzeitbeschäftigten Vorbereitungsassistenten, deren Arbeitszeit je zur Hälfte der Ausbildung im vertragszahnärztlichen Bereich und der privatzahnärztlichen Tätigkeit dienen soll - ist eine erforderliche Vorbeugung gegenüber einem Missbrauch nicht möglich.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 27.10.2006; Aktenzeichen B 6 KA 38/06 B)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 25.05.2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die
Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zur Genehmigung der Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin verpflichtet gewesen wäre.
Der Kläger ist in E zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Gemeinsam mit mehreren weiteren Zahnärzten ist er in einer Praxisgemeinschaft tätigt, die Öffnungszeiten montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr und samstags/sonntags/feiertags von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr anbietet; die Zahnärzte arbeiten in drei Schichten.
Der Kläger beantragte am 12.01.2004 die Genehmigung für die Beschäftigung der Zahnärztin C als Vorbereitungsassistentin in der Zeit vom 01.11.2003 bis 30.04.2006. Beigefügt war...