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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.05.2006 - L 11 KA 34/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenzahnärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Härtefallklausel. Homogenität des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs. Spezialisierung. MKG-Grenzwert

 

Orientierungssatz

1. Eine generelle Härtefallklausel ist gegebenenfalls auf Grund gesetzeskonformer Auslegung stillschweigend als im Honorarverteilungsmaßstab enthalten anzunehmen (vgl BSG vom 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R).

2. Grundsätzlich ist (von Spezialgebieten abgesehen) der zahnärztliche Behandlungsbedarf im Wesentlichen homogen. Erst wenn die Spezialisierung so weit geht, dass er das Leistungsspektrum einer Gruppe aus einem Spezialgebiet erreicht, ist es gerechtfertigt, ihn wie einen Arzt dieser Gruppe zu behandeln. Von daher ist es sachgerecht, wenn der MKG-Grenzwert erst zur Anwendung kommt, wenn tatsächlich der größte Teil des Umsatzes aus der Abrechnung chirurgischer Leistungen resultiert.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen B 6 KA 43/06 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.02.2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Honorarkürzung im Jahre 2001 auf der Grundlage des damals geltenden Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten.

Der Kläger nimmt als Zahnarzt in F an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Bis zum Quartal I/1999 war er im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis mit einem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG) tätig. Im Jahre 2000 hat er einen Operationsraum eingerichtet, er ist in der Praxis auf chirurgische Leistungen spezialisiert. Im Jahre 2001 lag der Anteil chirurgischer Leistungen am Gesamtumsatz zwischen 49,43 % (3. Quartal) bis 56,26 % (1. Quartal).

Der HVM sah ...

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