Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch gegen BG
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit die KK die Leistung aufgrund satzungsmäßiger Verpflichtung erbracht hat, ist weiterhin Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach RVO § 1504, daß die Leistung aufgrund einer gültigen Satzungsbestimmung erbracht worden ist (vgl BSG vom 1971-07-16 3 RK 37/68 = BSGE 33, 69).
2. Die Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, hängt entscheidend davon ab, ob und inwieweit bei ihm mit Rücksicht auf die Kapitalbeteiligung an der GmbH ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ist zu verneinen, wenn eine Beschlußfassung der GmbH ohne Mitwirkung des Geschäftsführers nicht zu erreichen ist.
3. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung, ob jemand als Unternehmer oder als Arbeitnehmer anzusehen ist, sind nicht die gewählten Bezeichnungen oder zivilrechtlichen Erscheinungsformen der Vereinbarungen, sondern die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse maßgebend.
4. Aufgrund des § 15 Abs 8 der Versicherungsbedingungen und damit aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (vgl BSG vom 1970-12-16 2 RU 184/68 = BSGE 33, 166 und BSG vom 1971-07-16 3 RK 37/68 = BSGE 33, 69) hat die Ersatzkasse Selbständigen vom 22. Tage der unfallbedingten AU an Krankengeld zu zahlen. Nach RVO § 189 Abs 1 S 1 ruht der Anspruch auf Krankengeld nur, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält. Der Begriff des Arbeitsentgelts setzt ein - unselbständiges - Dienstverhältnis voraus.
5. Allein entscheidend für den Ersatzanspruch nach RVO § 1504 ist, daß die Aufwendungen der KK auf ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtung beruhten und daß der Unfallversicherungsträger dem ...