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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.03.2004 - L 12 AL 156/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 23.05.2003; Aktenzeichen S 10 (4) AL 203/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen B 6 KA 59/04 R)

BSG (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen B 7 AL 30/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.05.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob dem Kläger ab 23.11.2002 ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zusteht.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger stand seit Ende November 1999 im Arbeitslosenhilfebezug. Zuletzt bezog er bis 22.11.2002 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 670 Euro in Höhe von 217,07 Euro wöchentlich. Am 30.10.2002 beantragte er bei der Beklagten, ihm auch ab 23.11.2002 weiterhin Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Bei der Antragstellung gab er an, über ein Girokonto mit einem Soll von 118,90 Euro, ein Sparbuch mit einem Guthaben von 179,98 Euro, einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 947,53 Euro und über eine private Rentenversicherung bei der T Versicherung mit einem Guthaben von 57.000 Euro zu verfügen. Mit Bescheid vom 05.11.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, er verfüge über einen Vermögen von 58.246,41 Euro, dessen Verwertung unter Berücksichtung eines Freibetrages von 30.160 Euro zumutbar sei. Der verbleibende Betrag von 28.086,40 Euro sei bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Verwertung des privaten Rentenversicherungsvertrages sei ihm nicht möglich. Er habe den Betrag bei der T Versicherung angelegt, um ab 01.12.2009 einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 378,80 Euro von dieser a...

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