nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 22.05.2003; Aktenzeichen S 3 AL 121/02) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 26/04 R) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2002 sowie der Bescheide vom 26.07.2002, 17.01.2003 und 28.07.2003 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ohne Einkommensanrechnung zu gewähren. Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003.
Der Kläger bezieht seit November 1995 Arbeitslosenhilfe, die zuletzt jeweils für einen Bewilligungsabschnitt vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres bewilligt worden ist. Am 15.11.2001 beantragte er die Fortzahlung für das Jahr 2002. Er gab an, zusammen mit seiner Ehefrau im letzen Jahr Zinsen in Höhe von 530 DM (270,98 Euro) erhalten zu haben. Des Weiteren teilte er mit, jährlich 160,- DM für eine Hausratversicherung, 118,31 DM für ein private Haftpflichtversicherung und 600,60 DM für eine Kfz-Versicherung aufzuwenden.
Mit Bescheid vom 07.02.2002 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von 234,50 Euro wöchentlich. Der Berechnung lag ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 650,00 Euro (Leistungsgruppe C, ohne Kindermerkmal) zugrunde. Aufgrund der Angaben des Klägers zu den Zinseinnahmen rechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2,53 Euro (nach den Zahlungsnachweisen sogar 3,57 Euro) wöchentlich auf die Arbeitslosenhilfe an.
Hiergegen ...