Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Erbe. Kontoinhaberschaft. Empfänger. Verfügender
Orientierungssatz
1. Die mit der Erbenstellung verbundene Kontoinhaberschaft nach dem verstorbenen Versicherten macht den Erben noch nicht zum Empfänger. Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung soll für die Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 nur dann gelten, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind. Hierfür reicht eine ererbte Kontoinhaberschaft nicht aus (Anschluss an BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 11).
2. Zum Begriff des Verfügenden iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6.
3. Die Voraussetzungen, dass der Betreffende Verfügender iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 ist, müssen im Vollbeweis vorliegen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.969,55 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte begehrt von dem Kläger die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Altersrentenleistungen.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist der Sohn des am 00.00.1936 geborenen Herrn U G (nachfolgend: Versicherter). Dieser hatte neben dem Kläger noch vier weitere leibliche Kinder, nämlich die am 00.00.1965 geborene Frau B L, die am 00.00.1965 geborene Frau L X, die am 00.00.1967 geborene Frau S I, jeweils geborene G, sowie den in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wohnhaften und am 00.00.1964 geborenen Herrn I G. Der sich ebenfalls langjährig in den USA aufhaltende Versicherte war dort mit Frau K D. G verheiratet und in E, Florida, wohnhaft. Er ...