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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.10.2013 - L 11 KA 92/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zweigpraxisgenehmigung zur Versorgung der Versicherten mit Dialyseleistungen. Zulässigkeit der Drittanfechtungsklage. Rechtsverhältnis nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG

 

Orientierungssatz

1. Das Regelwerk in Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV dient in erster Linie der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Dialyseleistungen, daneben aber auch dem Schutz der bereits in diesem Bereich tätigen Leistungserbringer (vgl BSG vom 17.7.2011 - B 6 KA 27/10 R = SozR 4-1500 § 54 Nr 26). Dementsprechend ist eine Drittanfechtungsklage zulässig.

2. Das festzustellende Rechtsverhältnis nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG muss nicht notwendig zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits bestehen. Ausreichend ist, wenn der Rechtsbereich eines Klägers durch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen Dritten direkt oder indirekt beeinflusst wird (vgl BSG vom 20.12.1962 - 3 RK 31/58 = BSGE 18, 190 = SozR Nr 1 zu § 245 RVO und Urteil vom 22.6.1983 - 12 RK 35/82 = SozR 1500 § 55 Nr 22).

 

Normenkette

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 39 Abs. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.02.2015; Aktenzeichen B 6 KA 7/14 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass sich der Bescheid vom 10.11.2008 erledigt hat. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufungen der Beklagten und Beigeladenen werden zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Kosten des Klägers und der Beigeladenen für die erste Instanz. Für das Berufungsverfahren tragen die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Streitig ist die Drittanfechtung einer Zweigpraxisgenehmigung.

...

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