nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 03.03.2003; Aktenzeichen S 10 V 148/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 03.03.2003 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an dieses Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Waisenteilversorung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die 1944 geborene, in Polen wohnhafte Klägerin, stellte im Februar 2000 einen Antrag auf Waisenteilversorgung. Sie wies darauf hin, dass ihr Vater, K I, von Dezember 1943 bis Juli 1944 Soldat der Deutschen Wehrmacht gewesen und an der Ostfront bei Lublin im Juli 1944 verschollen und vom Amtsgericht Thorn für tot erklärt worden sei. Sie selbst sei seit 1994 wegen depressiver Störungen mit Angstkomponenten durchgehend in psychiatrischer Behandlung. Die polnische Sozialversicherungsanstalt, ZUS, teilte auf Nachfrage des Beklagten mit, dass die Klägerin von März bis Dezember 1971, von Mai bis Dezember 1972 sowie von Januar bis April 1973 als Korbflechterin in Heimarbeit beim Q Korbmacherbetrieb "X" beschäftigt war. Darüber hinaus legte die ZUS ärztliche Unterlagen und Gutachten von Februar 1984, September 1994, Dezember 1996, Februar und März 1998 und April 2000 vor, aus denen sich u. a. ergibt, dass die Klägerin 1984 keine Rente bezogen hat. Darüber hinaus listete die ZUS auf, ob und welche Rentenleistungen die Klägerin seit Mai 1994 erhalten hat.
Mit Bescheid vom 06.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Waisenversorgung als Teilversorgung mit der Begründung ab...