Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrente. Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Rentenabschlag. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
§ 77 SGB 6 rechtfertigt nicht in der erforderlichen Bestimmtheit einen Rentenabschlag für Fälle, in denen eine Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr gewährt wird (Anschluss an BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr 3).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.06.2003 und 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Berechnung der Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.11.2001 einen unverminderten Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger volle Erwerbsminderungsrente nach einem verminderten Zugangsfaktor gewähren darf.
Der Kläger ist 1963 geboren. Auf seinen Rentenantrag hin bewilligte die Beklagte ihm Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum 31.12.2004 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 17.10.2001 (Bescheid vom 27.06.2003). Der Rentenberechnung legte sie 11,4059 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, außerdem eine Zurechnungszeit vom 01.11.2001 bis zum 31.07.2021 zu Grunde. Unter Berücksichtigung eines für die Zeit vom 01.08.1982 bis 31.05.1999 durchgeführten Versorgungsausgleichs errechnete die Beklagte insgesamt 21,3458 Entgeltpunkte. Den Zugangsfaktor von 1,0 verminderte sie für jeden Kalendermonat nach dem 30.11.2024 bis z...