Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz für eine Wie-Beschäftigung. Verletztenrente. Arbeitsunfall. Beschäftigung. Gefällligkeit. unternehmerähnliche Betätigung. Erteilen eines Rats. Handlungstendenz. Bindungswirkung
Orientierungssatz
1. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Maßgeblich ist das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens, wobei der Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer ausgeübt wird.
2. Wird die unfallbringende Tätigkeit als Freundschaftsdienst oder als Gefälligkeit unter Bekannten erbracht, schließt bereits dies die Annahme einer Wie-Beschäftigung aus, weil es ihr an einem arbeitnehmerähnlichen Charakter fehlt.
Normenkette
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 77
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege eines Zugunstenverfahrens die Gewährung von Verletztenrente, da er bei einem Dachsturz "wie ein Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert gewesen sei.
Der 1964 geborene Kläger stürzte am 19.07.2000 abends vom Dach des Rohbaus einer Doppelhaushälfte, in dessen Nähe er wohnte (ca. 150 m Luftlinie), aus ca. 5 m Höhe auf eine Betonplatte und erlitt dabei multiple Verletzungen, u.a. einen Schädelbasisbruch. Es handelte sich um eine Eigenbaumaßnahme des Bauherrn T, der selbst ein bei der Beklagten gemeldetes Unternehmen im Bautenschutzgewerbe betrieb. Der Kläger war in diesem U...