Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von in Rufbereitschaft erbrachten ärztlichen Leistungen
Orientierungssatz
1. Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist als lex specialis gegenüber dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) anzusehen. Nur die im organisierten Notfalldienst erbrachten ärztlichen Leistungen sind außerhalb des Budgets des Vertragsarztes zu vergüten.
2. Im Rahmen einer von niedergelassenen Ärzten organisierten Rufbereitschaft erbrachte Notdienstleistungen sind keine im Notfalldienst erbrachte Leistungen. Mit dem Sicherstellungsauftrag ist es nicht zu vereinbaren, außerhalb des organisierten Notfalldienstes erbrachte Leistungen in gleicher Weise zu vergüten. Diese sind nicht außerbudgetär vergütbar.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2006 wird zurückgewiesen, soweit die Leistungen am 26.05. und 27.05.2001 betroffen sind. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung für die Behandlung eigener Patienten, die die Klägerin in den Quartalen IV/00 bis III/00 im Rahmen des Notfalldienstes behandelt haben will.
Die Betreiber der Klägerin sind als Fachärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin in K zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den streitigen Quartalen nahmen sie am 26.05. und 27.05.2001 an dem entsprechend der Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Beklagten organisierten Notfalldienst teil. Darüber hinaus erbrachten sie Notfalldienstleistungen im Rahmen der von den K Kinderarztpraxen selbst organisierte...