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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.02.2012 - L 9 AL 12/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. fiktive Bemessung. Zuordnung zur Qualifikationsgruppe. Beschäftigungsmöglichkeit als Personalleiter. erworbener förmlicher Berufsabschluss. erzielbares Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einordnung in die jeweilige Qualifikationsgruppe (§ 132 Abs 2 SGB 3) hängt im Regelfall ausschließlich von dem erworbenen förmlichen Berufsabschluss ab.

 

Orientierungssatz

1. Der Zugang zu dem Beruf eines Personalleiters ist nicht nur mit einer Qualifikation iS der Qualifikationsgruppe 1, sondern auch mit einer Qualifikation iS der Qualifikationsgruppe 2 eröffnet.

2. Das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach § 132 Abs 2 SGB 3 irrelevant.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die 1948 geborene verheiratete Klägerin hat ein am 00.00.1968 geborenes Kind und verfügt über einen Hauptschulabschluss. Nach einer Ausbildung zur Friseurin (August 1963 bis Juni 1966) absolvierte sie im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 01.04.1976 bis zum 31.01.1978 erfolgreich eine Umschulung zur Industriekauffrau. In den folgenden Jahren bildete sie sich erfolgreich zur geprüften Personalfachkauffrau (IHK) weiter (Abschluss am 20.04.1984) und absolvierte am 15.08.1985 erfolgreich die Ausbildereignungsprüfung. Der erfolgreiche Abschluss als Personalfachkauffrau (IHK) berechtigte die Klägerin zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums, das sie jedoch nicht absolvierte.

Vom 01.06.1978 bis zum 31.12.1980 arbeitete die Klägerin als Verwaltungsfachangestellte bei einem Sozialversiche...

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