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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.12.2015 - L 1 KR 61/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittel. Rollstuhl-Bike "Speedy-Duo 2" geht über Ziele des mittelbaren Behinderungsausgleichs hinaus und gehört grds nicht zur Leistungspflicht. keine Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis. Gewährung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht ausgeschlossen

 

Orientierungssatz

1. Das Rollstuhl-Bike "Speedy-Duo 2" wird als Hilfsmittel im mittelbaren Behinderungsausgleich eingesetzt. Es soll nicht die verlorene Körperfunktion "Gehfähigkeit" als solche ausgleichen, sondern vielmehr die Auswirkungen der verlorenen Gehfähigkeit (vgl BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R = BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RdNr 32 ff).

2. Das Speedy-Duo 2 mit seinen (elektromotorisch) unterstützten Geschwindigkeiten von 10 bzw 14 km/h geht über die im mittelbaren Behinderungsausgleich verfolgten Ziele hinaus, weil es seiner Zweckbestimmung nach darauf angelegt ist, größere Reichweiten, als im Nahbereich üblich, zu erzielen. Daher betrifft es grundsätzlich nicht ein in die Leistungspflicht der GKV im Rahmen der medizinischen Rehabilitation fallendes allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens.

3. Zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die Gewährung eines Rollstuhl-Bikes erfordern, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgebend (vgl BSG vom 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R = SozR 4-2500 § 33 Nr 10, RdNr 16).

4. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Abs 1 SGB 5 ist eine Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Krankenkassen und Leistungserbringer (vgl BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 22/11 R = BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr 6, RdNr 13), ohne dass die fehlende Aufnahme in das Verzeichnis die Gewährung eines Hilfsmittels im Einzelfall zu Lasten der GKV ausschließt. Die Aufnahme des Speedy-Duo 2 würde...

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