Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorareinbehalt bei Verdacht auf Falschabrechnungen. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung, wonach Honorar bei begründetem Verdacht von Falschabrechnungen aufgrund Vorstandsbeschlusses (vorläufig) einbehalten werden kann, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Orientierungssatz
Zum Honorareinbehalt bei Verdacht auf Falschabrechnungen - Verfassungsmäßigkeit:
1. Zu den wesentlichen Erfordernissen der kassenzahnärztlichen Versorgung gehört auch die sorgfältige und wahrheitsgemäße Abrechnung der Leistungen, die sie zu gewährleisten hat (vgl BSG vom 21.11.1986 - 6 RKa 5/86 = SozR 2200 § 368f Nr 11). Mit diesen Verpflichtungen ist der KZÄV die Befugnis übertragen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auch normative Regelungen zu treffen (vgl BSG vom 3.9.1987 - 6 RKa 1/87 = SozR 2200 § 368m Nr 4).
2. Die Berufsausübung regelnden Normen (hier: Honorareinbehalt bei Falschabrechnungen) sind mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl BVerfG vom 11.6.1958 - 1 BvR 396/56 = BVerfGE 7, 377 und BVerfG vom 14.7.1987 - 1 BvR 362/79 = BVerfGE 76, 196).
3. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer "wirtschaftsordnenden", die Berufsausübung regelnden Norm ist nicht das Interesse eines einzelnen maßgebend, es kommt vielmehr bei generalisierender Betrachtungsweise auf das Wohlergehen des gesamten "Wirtschaftszweiges" an (vgl BVerfG vom 16.3.1971 - 1 BvR 52/66 = BVerfGE 30, 292).
4. Durch den Honorareinbehalt wird das Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG nicht v...