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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 07.11.2019 - L 19 AS 1204/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Förderung der Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben. Teilnahme an einem Sommercamp des Jugendverbandes einer politischen Partei. Neutralitätsgebot des Staates

 

Orientierungssatz

Bei einem Sommercamp des Jugendverbandes einer politischen Partei, mit dem auch parteipolitisch orientierte Zwecke verfolgt werden, handelt es sich nicht um eine Freizeit im Sinne des § 28 Abs 7 S 1 Nr 3 SGB 2, die der Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben und nicht am politischen Leben dienen soll.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2021; Aktenzeichen B 14 AS 21/20 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.09.2018 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten der Kläger werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von jeweils 120,00 EUR für die Teilnahme der Klägerinnen an einem Sommercamp des Jugendverbandes "S" der N Partei Deutschlands (N) vom 00.07.2016 bis 00.08.2016.

Das Jobcenter Arbeit und Grundsicherung M (AG-X), vertreten durch seinen Geschäftsführer, schloss am 10.12.2014 mit der Beklagten als kommunaler Träger eine Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 28 bis 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. In § 1 der Vereinbarung ist geregelt, dass der kommunale Träger die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28 bis 30 SGB II im Umfang des zweiten Absatzes im Eigennamen erbringt. Die gesetzlichen Kompetenzen des Jobcenters AG-X für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit und der Leistungsberechtigung sowie die diesbezü...

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