rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 30.06.1999; Aktenzeichen S 4 RA 128/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 30.06.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger begehrt die Zahlung der nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) durch Rückausgleich erhöhten Altersrente bereits seit dem 01.10.1993 (Beginn der Regelaltersrente).
Am 09.05.1985 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Das Urteil des Familiengerichts Münster wurde am 05.08.1985 rechtskräftig. Vom Versichertenkonto des Klägers wurden Rentenanwartschaften aus der Ehezeit vom 01.08.1956 bis zum 31.01.1985 auf das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau in Höhe von 526,45 DM übertragen.
Der Kläger bezieht seit dem 01.10.1993 Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rentenberechnung erfolgte unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 15.02.1998. Der Kläger beantragte am 19.03.1998, die um den Versorgungsausgleich geminderte Regelaltersrente nach § 4 Abs. 1 VAHRG ungekürzt seit Rentenbeginn am 01.10.1993 zu zahlen, weil an die geschiedene Ehefrau keine Rente gezahlt worden sei. Mit Rentenbescheid vom 28.05.1998 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers nach § 4 Abs. 1 VAHRG ungemindert seit dem 01.01.1994, nachdem sie festgestellt hatte, dass aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften keine Leistungen gewährt worden waren.
Den Widerspruch des Klägers vom 18.06.1998 wies die B...