Entscheidungsstichwort (Thema)
Handwerker. Rentenversicherungspflicht. Eintragung. Handwerksrolle. tatsächliche Ausübung der Handwerkertätigkeit. Betriebsgröße. Aufsichts- und Ordnungsfunktion. Unternehmerrisiko. Betriebsergebnis
Orientierungssatz
1. Für die Annahme der Beitragspflicht nach § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 ist Voraussetzung die Eintragung in die Handwerksrolle und die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, deretwegen der Handwerker eingetragen ist.
2. Ist der Betrieb von einer solchen Größe, daß sich der eingetragene Handwerker auf die Aufsichts- und Ordnungsfunktion beschränken kann, kann die tatsächliche Ausübung allein mit der Wahrnehmung dieser Funktionen gegeben sein. Die tatsächliche Leistung für den Betrieb ist daher entscheidend und nicht, wem das Betriebsergebnis zugute kommt. Das Unternehmerrisiko ist nur ein Merkmal für das Vorliegen der selbständigen Tätigkeit an sich.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als selbständige und in die Handwerksrolle eingetragene Handwerksmeisterin (Friseurin) auch noch ab 01.09.1993 gemäß § 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch, 6. Teil, SGB VI) versicherungspflichtig ist.
Im wesentlichen ist streitig, ob sie die selbständige Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, nachdem sie als Einzelgewerbetreibende die Führung des Betriebes in Ch an eine ebenfalls in der Handwerksrolle eingetragene selbständige Friseurmeisterin abgetreten und nach ihrer Heirat im August 1993 und ihrem Umzug nach D ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in der Firma S Friseur GmbH in D eingegangen war.
Die am 10.02.1966 geborene Klägerin hatte am 24.06.1991 die Meisterprüfung als Friseurin bestanden und wurde bereits am 16.09.1992 in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Ch eingetragen.
Der Ehemann der Klägerin ist selbständiger Friseureinrichter und betreibt hierzu als ...