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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.11.1998 - L 18 KN 76/95

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 27.10.1995; Aktenzeichen S 4 Kn 41/94)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.08.1999; Aktenzeichen B 14 KG 3/99 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.10.1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welche Leistungsgruppen nach der Anlage 1 B zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) die Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in den Zeiträumen vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 und vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 einzustufen ist.

Der Versicherte Hxxxxxx Mxxxxxxx ist am 26.05.1929 in Gxxxxxxx/Oxxxxxxxxxxxx geboren und am 23.04.1998 gestorben. Er siedelte im Juli 1971 in das Bundesgebiet über. Er war als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.

Der Versicherte beantragte im Jahre 1971 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Herstellung der Versicherungsunterlagen über seine Tätigkeit in Polen in der Zeit von April 1943 bis Juli 1971. Er gab dabei an, bis April 1943 die Volksschule besucht zu haben und danach bis zum Januar 1945 als Bergwerk-Vermessungstechnikerlehrling tätig gewesen zu sein. In der Folgezeit war er seinen Angaben zufolge von Februar 1945 bis zum Jahre 1948 als Bürokraft und Platzarbeiter und anschließend von 1949 bis 1951 als vermessungstechnischer Angestellter bzw. Vermessungstechniker tätig. Nach Ableistung des Wehrdienstes in Polen in der Zeit von April 1951 bis Mai 1952 arbeitete er nach seinen Angaben vom 01.06.1952 bis zum Jahre 1954 als Techniker im Bereich des Vermessungswesens, von 1954 bis 1960 als Obertechniker und anschließend bis zu seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet als Betriebsingenieur. Nach einer Beschei...

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