Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG für einen danach grundsätzlich Leistungsberechtigten bei dessen Teilnahme an einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Berufsausbildungsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Ein grundsätzlich nach dem AsylbLG Leistungsberechtigter ist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 12 von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57, 58 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB 12. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB 12 bezieht sich auch auf den Leistungsausschluss nach § 22 SGB 12.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG führt zwingend zu einem Ausschluss der Leistungen nach § 3 AsylbLG.
3. Ein besonderer Härtefall i. S. von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB 12 setzt den Nachweis solcher atypischer Umstände voraus, die den Leistungsausschluss im Einzelfall als unzumutbar oder in hohem Maß als unbillig erscheinen lassen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.04.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.07.2018 im Streit.
Der 1999 geborene Kläger besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Er ist am 22.06.2015 in die Bundesrepublik eingereist und wurde der Beklagten mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsber...