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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.10.2009 - L 3 R 95/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Übergangsregelung. Kürzung der Entgeltpunkte aus fremdrechtlichen Beitrags- und Beschäftigungszeiten. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Art 6 § 4c FANG idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (juris: RVAltGrAnpG) vom 20.4.2007 (BGBl I 2007, 554) ist mit den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua = BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 - vereinbar. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die vom BVerfG für rentennahe Jahrgänge für geboten erachtete Übergangsregelung so auszugestalten, dass für diese Jahrgänge auf Dauer keine oder eine geringere Kürzung der Entgeltpunkte verbleibt.

2. Gerade die vom BVerfG für ausreichend erachtete Möglichkeit zur Anpassung der Lebensführung an den deutlich niedrigeren Rentenbetrag lässt darauf schließen, dass die Absenkung der Rentenhöhe für rentennahe Jahrgänge - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - zulässig ist, denn ansonsten wäre es nicht erforderlich gewesen, für diesen Personenkreis eine Übergangsregelung zur Anpassung der Lebensführung auf den auf Dauer niedrigeren Rentenbetrag für verfassungsrechtlich geboten zu halten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen B 13 R 90/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung der Entgeltpunkte (EP) für ihre nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellten Zeiten auf 60% (Rentenartf...

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  Leitsatz (amtlich) Die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten ...

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