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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.09.2003 - L 14 RA 65/03

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 19.05.2003; Aktenzeichen S 25 RA 215/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als selbstständige Dozentin.

Die 1960 geborene Klägerin ist seit 1989 Beamtin im Dienste der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (NW). Seit März 1994 ist sie wegen der Erziehung ihrer 1994, 1996 und 2002 geborenen Kinder in Mutterschutz / Erziehungsurlaub bzw. ohne Dienstbezüge beurlaubt ( § 85 a LBG-NW).

Nach ihren Angaben übte die Klägerin seit ca. 1990/1991 bis zum Beginn der Kindererziehung im März 1994 eine Tätigkeit als selbständige Dozentin im Steuerrecht aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigte die Klägerin keinen Arbeitnehmer. Ausweislich eingereichter Bescheide über Einkommenssteuer bezog die Klägerin aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte in 1993 in Höhe von 3098,- DM und in 1994 in Höhe von 4726,- DM.

Am 29.09.2001 faxte die Klägerin der Beklagten einen vorsorglichen" Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin und Vortragende. Sie gab an, sie habe erst im September 2001 von der Möglichkeit erfahren, dass auch die nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin rentenversicherungspflichtig sein könne. Sie teile diese Auffassung nicht, stelle aber vorsorglich zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile fristgerecht den Antrag auf Befreiung. Sie habe eine anderweitige finanzielle Absicherung, und zwar als Beamtin des Landes NW, und zahle im übrigen freiwillige Beiträge in ...

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