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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.04.2001 - L 2 KN 47/98

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.02.1998; Aktenzeichen S 18 Kn 32/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen B 8 KN 2/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.02.1998 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem Beginn des Folgemonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres (01.03.1992).

Der am ...1927 geborene Kläger bezog ab März 1987 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit (Bescheide vom 07.01. und 03.11.1987). Dieses wurde jährlich zum 01.07. ab 01.07.1987 angepasst und zum 01.01.1992 nach § 307 SGB VI umgewertet. Weitere Anpassungen zum 01.07. folgten in den Jahren 1992 bis 1994. Auf den Antrag (15.09.1994), Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu erhalten, gewährte die Beklagte Regelaltersrente ab 01.09.1994 (Bescheid vom 13.10.1994). Hierbei ergab sich gegenüber der bisherigen Rente ein um 199,75 DM höherer Zahlbetrag. Ohne Erfolg berief sich der Kläger mit seinem auf einen früheren Beginn der Zahlung von Regelaltersrente gerichteten Widerspruch auf § 13 Sozialgesetzbuch I (SGB I) (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 21.03.1995). Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen verurteilte die Beklagte zur begehrten Rentenzahlung ab 01.03.1992 (S 18 KN 50/95, Urteil vom 30.08.1995). Es nahm an, wegen Vollendung des 65. Lebensjahres habe eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI bestanden. Das sich anschließende Berufungsverfahren (LSG NRW L 18 KN 71/95) endete durch Vergleich (19.03.1996). Die Beklagte verpflichtete sich, ihre Entscheidung für Bezugs...

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