Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen nach § 11 SGB 2
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 hat, wer den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Die Eigenheimzulage ist als zweckbestimmte Leistung erst ab 1. 10. 2005 nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen setzt voraus, dass sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird.
3. Bei der Tilgung eines Hypotheken-Darlehens ist die Eigenheimzulage als zweckgebundenes Einkommen nur anteilig auf das selbstgenutzte Wohneigentum anrechenbar; denn Leistungen nach dem SGB 2 dienen nicht dem Vermögensaufbau des Leistungsempfängers.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 02.09.2005 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch, in welcher Höhe die dem Kläger und seiner Ehefrau am 15.03.2005 von der Finanzverwaltung gezahlte Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu berücksichtigen ist und für welchen Zeitraum der Familie des Klägers als Bedarfsgemeinschaft dementsprechend ab 01.03.2005 mangels Hilfsbedürftigkeit Leistungen zur Versicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II - ALG II -) nicht zu gewähren sind. Der Kläger und seine Ehefrau wohnen mit ihren drei gemeinsamen Kindern im eigenen Haus und bezogen aufgrund des Antrags vom 17.1...