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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.09.2008 - L 16 KR 5/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Künstlersozialabgabepflicht für Juroren einer Castingshow

 

Orientierungssatz

Honorare von Juroren einer Castingshow sind als Entgelte für künstlerische Werke oder Leistungen nach § 25 Abs 1 S 1 KSVG einzuordnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.10.2009; Aktenzeichen B 3 KS 4/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von 173.462,92 EUR. Umstritten ist, ob Honorare an Juroren der Fernsehshow "E" (E) nach dem KSVG abgabepflichtig sind.

Der klagende Fernsehsender produzierte und strahlte seit 2002 die Castingshow E aus. Die Sendung kombinierte einen Talentwettbewerb mit interaktiven Elementen. Zunächst beurteilte eine Jury in Castingveranstaltungen die Auftritte von Nachwuchskünstlern, anschließend konnten die Zuschauer in sog Mottoshows telefonisch für ihre Favoriten stimmen. Der oder die Kandidat/in mit den wenigsten Telefonanrufen schied aus. Die Auftritte wurden von einer prominent besetzten Jury kommentiert und bewertet; bei den hier allein in Streit stehenden Sendestaffeln der Jahre 2002 und 2003 waren dies der Musikproduzent E C, die Musikjournalistin T G, der Musikmanager U T und der Musikmoderator U C. Zusammen erhielten diese für ihre Jurorentätigkeit ein Honorar von 3.950.397,00 EUR bei einem Honorarrahmen von 60.000,00 EUR bis 1.200.000,00 EUR je Staffel. Die Verträge der Jurymitglieder enthielten übereinstimmend unter der Überschrift "Aufgabengebiet und Vertragsgegensta...

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