rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.10.1999; Aktenzeichen S 19 AL 212/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.10.1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Arbeitslosengeld nur in der Zeit vom 13.05.1996 bis 31.07.1997 zusteht, und zwar vom 01.01. - 31.07.1997 in der Höhe des heutigen Teilanerkenntnisses. Im Übrigen wird die Klage gegen den Änderungsbescheid vom September 2000 (ohne Datum) abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 13.05.1996 bis zum 31.07.1997.
Der im Januar 19 ... geborene Kläger meldete sich am 10.05.1996 mit Wirkung zum 13.05.1996 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 05.04.1983 bis zum 31.12.1994 war er bei der Firma ... e.G. (jetzt: ... GmbH & Co.KG) als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für Molkereien und Käsereien Nordrhein-Westfalen Anwendung. In der Arbeitsbescheinigung vom 17.06.1996 ist die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit 37 Stunden angegeben worden. Das Arbeitsentgelt ist darin für den Zeitraum Juni bis November 1994 bescheinigt worden in Höhe von insgesamt 36.821,11 DM, erzielt in zusammen 1.763,6 Stunden. Nach der Bescheinigung der AOK W ... vom 10.06.1996 bezog der Kläger vom 01.01.1995 bis zum 12.05.1996 Krankengeld bzw. Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 03.07.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 13.05.1996 für die Dauer von 676 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von 401,40 DM nach der Leistungsgruppe C, erhöhter Le...