Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 26.03.2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird auf 455,46 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem Tod der Leistungsberechtigten F T auf deren von der Beklagten geführte Konto überwiesene Hinterbliebenenrente zu erstatten.
Die Leistungsberechtigte bezog von der Klägerin eine Hinterbliebenenrente in Höhe von zuletzt 908,34 DM monatlich und eine Versichertenrente in Höhe von 1.266,28 DM monatlich. Beide Renten wurden laufend auf das von der Beklagten geführte Girokonto überwiesen. Die Leistungsberechtigte verstarb am 24.08.2001. Die Hinterbliebenenrente für den Monat September 2001 wurde noch auf das bei der Beklagten geführte Girokonto überwiesen.
Mit einem bei der Niederlassung Rentenservice am 18.09.2001 eingegangenem Schreiben teilte die Beklagte mit, dass die Rückforderung überzahlter Beträge zu der Kundin F T nicht bearbeitet werden könne, da über das Geld bereits verfügt worden sei. Auf ein Rückforderungsverlangen der Klägerin vom 21.12.2001, in dem diese nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung die Rücküberweisung eines Betrages in Höhe von 890,99 DM (455,56 EUR) verlangte, teilte die Beklagte nochmals mit, dass über die Rente anderweitig verfügt worden sei.
Mit Schreiben vom 22.05.2003 wandte sich die Klägerin unter Hinweis auf § 118 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) erneut an die Beklagte und bat um Übersendung einer genauen Kontoaufstellung für die Zeit vom 25.08.2001 bis zur Auflösung des Kontos. Die Beklagte übersandte eine Kopie der Monatskontoblätter für die...