Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld für volljähriges Pflegekind
Orientierungssatz
1. Kindergeld für ein im Haushalt der Eltern lebendes volljähriges Kind, welches ohne eine Abzweigung nach § 74 Abs 1 EStG von der Familienkasse auf das Konto des Kindes ausgezahlt wird, ist als Einkommen nach § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 dem kindergeldberechtigten Elternteil zuzurechnen.
2. Eine Änderung des Bezugsberechtigten nach § 74 Abs 1 EStG kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn es sich bei dem Kind um ein erwachsenes Pflegekind nach § 32 Abs 1 Nr 2 EStG handelt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.02.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II (Alg II) in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005.
Der am 00.00.1944 geborene, geschiedene und allein stehende Kläger wohnte im Streitzeitraum in einer 61,8 qm großen Mietwohnung, für die eine Grundmiete von 196,82 EUR zuzüglich 75,67 EUR Nebenkosten und 85,00 EUR Heizkosten monatlich anfallen. Außer von ihm wurde die Wohnung von dem am 00.00.1984 geborenen, seit 1994 als Pflegekind im Haushalt des Klägers lebenden N L (L) bewohnt, für den der Kläger seit November 2001 Kindergeld bezog. Auf Antrag des Klägers vom 05.01.2005 hin überwies die Familienkasse das Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR unmittelbar auf ein Konto des L bei der Sparkasse E. Einen Antrag des L auf Abzweigung des Kindergeldes vom 01.03.2005 lehnte die Familienkasse dagegen durch bestandskräftigen Bescheid vom 10.03.2005 ...