Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors bei der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Orientierungssatz
Zur Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors bei der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt letztlich höhere Renten.
Mit Bescheid vom 03.07.2007 bewilligte die Beklagte dem am 00.00.1944 geborenen Kläger ab dem 01.06.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Aufgrund eines im Rahmen eines beim Sozialgericht Düsseldorf (S 42 (29, 37, 17, 7) SB 53/05) geführten Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs ist bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 seit Februar 2007 festgestellt.
Aufgrund eines weiteren am 13.02.2009 im Verfahren L 14 R 367/06 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vergleichs gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.04.2009 für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 28.02.2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rente ging sie von 43,2145 Entgeltpunkten, einem Rentenartfaktor von 0,5 sowie einem Zugangsfaktor von 0,898 aus, so dass der Rente 38,8066 Persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt wurden. Bei einem (dama...