Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts
Orientierungssatz
1. Begehrt der Kläger die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft und die Zuerkennung eines Merkzeichens, so trifft ihn zur Einholung aktueller ärztlicher Befunde und eines gfs. erforderlichen Gutachtens eine Mitwirkungspflicht. Die Beweislast trifft den Kläger. Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so verbleibt dem Gericht nur eine Entscheidung nach Aktenlage.
2. Benennt der Kläger weder seine behandelnden Ärzte noch befreit er diese von ihrer Schweigepflicht, so verstößt das Gericht nicht gegen seine Pflicht aus § 103 SGG zur Sachaufklärung, wenn es keine weiteren Ermittlungen anstellt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der 1946 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG).
Bei dem Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 05.10.2001 ein GdB von 40 wegen Störungen der Wirbelsäule wegen Spondylose und Listhese (Einzel-GdB 30), Narben am linken Bein nach Oberschenkel- und Kniescheibenfraktur, Belastungsbeschwerden am linken Bein, Narben am linken Unterarm (Einzel-GdB 20) und eines psycho-vegetativen Syndroms, Migräne und hypotonen Kreislaufregulationsstörungen (Einzel-GdB 10) festgestellt worden.
Am 05.06.2015 ging bei dem Beklagten ein Änderungsantrag des Klägers auf dem hierfür vorgesehenen Formular ein. Der Kläger gibt insofern an, er habe bereits am 27.03.2015 telefonisch und am 14.04.2015...